23/09/2024
22. Abgeordneter
Andrej Hunko
(DIE LINKE.)
Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, den
Vereinigten Staaten von Amerika zu gestatten,
den ehemaligen Gütersloher Flugplatz für Militär-
zwecke zu nutzen, auch angesichts der Tatsache,
dass die Stadt Gütersloh Medienberichten zufolge
bereits damit begonnen hat, auf diesem Gelände
eine Notunterkunft für Geflüchtete einzurichten
(bitte begründen), und hat die Bundesregierung
Kenntnis (z. B. aus dem ihr über die Bundes-
anstalt für Immobilienaufgaben vorliegenden
„Letter of Intent“ oder aus anderen Quellen) über
die Umstände (wie zum Beispiel der zeitliche
Rahmen, Anzahl von Soldaten sowie Flugzeugen
und konkreter Zweck) der durch die US-Regie-
rung gewünschte Stationierung dort (vgl. www.ra
dioguetersloh.de/nachrichten/kreis-guetersloh/det
ailansicht/us-militaer-moechte-ehemaligen-gueter
sloher-flugplatz-nutzen.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Florian Toncar
vom 20. Juli 2023
Die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika haben gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) in einem „Letter of Intent“ ein grundsätzliches Interesse an der militärischen Nutzung der ehemaligen Princess Royal Barracks in Gütersloh auf Grundlage des NATO-Truppenstatuts bekundet.
Sollten die US-Streitkräfte den militärischen Bedarf an der Liegenschaft konkretisieren und im vorgesehenen Verfahren anmelden, ist der Liegenschaftsbedarf nach den bestehenden völkerrechtlichen Regelungen grundsätzlich durch den Bund zu decken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erfüllung solcher Verpflichtungen als Bundesbedarf prioritär vor zivilen Nutzungen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch, wenn die zivile Nutzung, wie hier zum Beispiel die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen durch das Land Nordrhein-Westfalen, von besonderer gesamtstaatlicher Bedeutung ist. Im Überlassungsvertrag der
BImA mit dem Land Nordrhein-Westfalen bestehen deshalb Regelungen, die eine Vertragsauflösung ermöglichen, sollte ein anderweitigerBundesbedarf bestehen.
Der weitere Verlauf hängt maßgeblich von den US-Streitkräften und
dem sich möglicherweise anschließenden Verfahren nach den einschlägigen völkerrechtlichen und nationalen Bestimmungen ab. Hierzu gehört insbesondere, dass die Gaststreitkräfte bei Vorliegen eines konkreten militärischen Bedarfs die Überlassung der Liegenschaft im Wege einer förmlichen Liegenschaftsanforderung beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) beantragen. Bei Vorliegen einer positiven Entscheidung des BMVg über diese Anforderung würde die BImA den Gaststreitkräften die Liegenschaft völkerrechtlich zur ausschließlichen Nutzung und für die Dauer ihres militärischen Bedarfs überlassen. Informationen zur Anzahl von zu stationierenden US-Soldaten sowie zu einer etwaigen Nutzung liegen derzeit nicht vor. Die BImA ist dabei stets bemüht, einen Interessensausgleich aller Beteiligten herbeizuführen.